Arbeitsverbot – Beschäftigungsverbot

Arbeitsverbot – BeschäftigungsverbotDie Beschäftigung von Arbeitnehmern – zumal bei Flüchtlingen – wird durch einschlägige Gesetze geregelt. Ein Arbeits- und Beschäftigungsverbot gilt jedoch nicht nur für diese Gruppe, es kann auch generell an Sonn- und Feiertagen verhängt werden. Für viele Berufsgruppen ist der Sonntag ein arbeitsfreier Tag. Ausnahmen gelten für das Verkehrswesen, Gesundheitswesen, Rettungsdienste sowie für verschiedene öffentliche Dienste, die in erster Linie der Erholung der Menschen dienen. Das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen beruft sich auf die alte Tradition, den Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der Erholung und Entspannung zu erhalten. Aus diesem Grunde findet auch der Gottesdienst an einem Sonntag statt.

So dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, welche für die Gesundheit der Mutter und des Kindes schädlich sein können. Einzelheiten zum Arbeitsverbot ergeben sich aus dem Arbeits- bzw. Zivilrecht. Dort ist festgelegt, welche Arbeiten eine werdende oder stillende Mutter unter welchen Bedingungen ausführen darf und wann der Arbeitgeber die betreffende Arbeitnehmerin bei laufender Lohnfortzahlung von der Beschäftigung freistellen muss. So dürfen beispielsweise werdende und stillende Mütter nicht mit körperlich schweren Tätigkeiten beauftragt werden. Das Gleiche gilt für den Umgang mit gefährlichen Stoffen und für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, wie etwa langes Stehen ohne die Möglichkeit, sich zwischendurch setzen zu können, oder Fließbandarbeit mit festen Leistungsvorgaben. Auch Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist für werdende und stillende Mütter tabu. Um Probleme bei der Lohnfortzahlung im Falle einer Schwangerschaft auszuschließen, sollte sich die Arbeitnehmerin sofort nach Bekanntwerden dieser beim Arbeitgeber melden. Dieser muss dann, wenn erforderlich, einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ist dies innerhalb des Unternehmens nicht möglich, erfolgt eine Freistellung von der Tätigkeit bei Lohnfortzahlung.

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