Flüchtlingsrecht auf Bundesebene

Flüchtlingsrecht auf BundesebeneDie Rechte der Flüchtlinge und das Recht auf Asyl sind bereits in der Verfassung der Bundesrepublik verankert. Politisch Verfolgte genießen in der Bundesrepublik laut Artikel 16a der Verfassung das Recht auf Asyl. In Deutschland wird ein Ausländer dann als Flüchtling anerkannt und genießt den Schutz des Gesetzes, wenn sie oder er in seiner Heimat aus religiösen Gründen, wegen seiner Rasse, politischen Überzeugung, Staatsbürgerschaft oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit dem Tode bedroht oder seiner Freiheit beraubt wird. Minderjährige und Frauen genießen besonderen Schutz. Dabei ist es nicht entscheidend, ob auf den Flüchtling tatsächlich die Gründe zutreffen oder ob sie ihr/ihm nur von den verfolgenden Gruppen oder Behörden zugeschrieben werden.

In der Theorie klingt das gut, in der Praxis gleicht allerdings die Genehmigung eines Asylantrags mehr dem Abschluss einer Wette bei Gamebookers, der bekannten Webseite für Wetten im Internet. Zwar ist in den letzten Jahren die Anerkennungsrate für Asylbewerber von weniger als 3 % auf 25 bis 30 % angestiegen, dies bedeutet aber trotzdem, dass immer noch die Mehrheit der Anträge abgelehnt wird. Bei der Unterbringung und Verpflegung der Asylbewerber und Flüchtlinge erfüllt Deutschland die Normen des EU-Rechts. Von Institutionen wie Amnesty International wird allerdings die Aufenthaltsbeschränkung von Asylbewerbern als negativ vermerkt. Deutschland und Österreich sind die einzigen EU-Länder, in denen diesem Personenkreis nur der Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet gestattet ist. Wenn sie unberechtigt in anderen Landesteilen außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsorts angetroffen werden, drohen Geldstrafen oder sogar Haft. Bemängelt wird auch, dass sich die Bearbeitung der Anträge sehr in die Länge zieht und Jahre dauern kann. Diese lange Zeitdauer kostet nicht nur den Staat Geld, sondern verursacht bei den unmittelbar Betroffenen gesundheitliche Probleme durch Stress. Am Ende erfolgt dann doch die Abschiebung, die häufig auf einer subjektiven Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters beruht.

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