Residenzpflicht für Asylbewerber

Residenzpflicht für AsylbewerberAsylbewerber, das sind Menschen, die aus politischen oder humanitären Gründen um Aufnahme in einem anderen Land bitten. Wie viele Menschen im Jahr um das Recht dieser Aufnahme fragen, bzw. um Asyl bitten, darauf kann nur beschränkt Einfluss genommen werden. Ein Teil dieser Asylbewerber bekommt ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie als Asylberechtigte anerkannt werden. Hierfür maßgeblich ist jedoch die sogenannte Altfallregelung und auch das allgemeine Ausländerrecht.

Zuständig für das Asylverfahren ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Über die Seite www.bamf.de, kann sich jeder Interessent sämtliche Voraussetzungen für ein Asylverfahren ansehen sowie sich auch über den Ablauf des Verfahrens selbst informieren. Die Regelung, über die Aufenthaltsort in Deutschland ist, durch den „Königsteiner Schlüssel“ geregelt. Durch diese „Gesetzgebung“ werden die ankommenden Asylbewerber auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Durch die Paragrafen 56 und 58 im Asylverfahrensgesetz wird auch die Residenzpflicht für die Asylbewerber geregelt. In diesem ist festgehalten, dass ein Asylbewerber sich ausschließlich in dem Bezirk, bzw. Landkreis aufhalten darf, wo sich auch die zuständige Ausländerbehörde befindet, die für die eigenen belange maßgeblich ist.

Personen, die um Asyl in Deutschland bitten, bekommen Unterstützung zum Lebensunterhalt vom Staat. Diese Unterstützung reicht zwar zum Leben, ist aber nicht dazu geeignet, um beispielsweise eine private Krankenversicherung oder eine Lebensversicherung abzuschließen. Doch diese Versicherungen sind auch für Asylbewerber meist durchaus hilfreich sein, denn hätten Asylbewerber Lebensversicherungen, könnten sie diese auch beleihen und sich somit beispielsweise eine Wohnung einrichten, um eine solide Lebensgrundlage zu haben.